In der Hansestadt Bremen herrschte ein Rechtsstreit um den neuen Beschluss zur Verdopplung des Spielstätten-Mindestabstands. Nun hat das Verwaltungsgericht der Stadt in einem Eilverfahren entschieden und dem Senat Recht gegeben.
Auslöser für den Rechtsstreit um Spielstätten-Mindestabstand
Der Bremer Senat beschloss bereits im letzten Jahr eine Verdopplung der Mindestabstände zwischen Spielstätten sowie von Spielstätten zu Kinder- und Jugendeinrichtungen. Dieser Beschluss war am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Bis zu dem genannten Beschluss lag der vorgeschriebene Mindestabstand von Spielstätten zueinander oder zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche bei 250 Metern. Laut Senatsbeschluss wurde er auf 500 Meter erweitert. Gegen diesen Senatsbeschluss reichte ein Spielstättenbetreiber aus Bremen Klage ein. Der Kläger ist nicht namentlich bekannt.
Die Klage wurde im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht behandelt. Das kam zu der Entscheidung, dass der Beschluss des Bremer Senats nicht gegen geltendes Recht verstößt und an einer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht kein substantieller Zweifel besteht. Damit ist der Senatsbeschluss zum Spielstätten-Mindestabstand für Betreiber von Spielstätten im Bremer Stadtgebiet bindend.
Reaktionen auf das Urteil
Bereits kurz nach dem am 17. August ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts äußerste sich der Innen- und Sportsenator der Stadt Bremen Ulrich Mäurer. Er sieht im Urteil eine Bestätigung des von der Regierung verfolgten Wegs zur Reduzierung von Spielstätten in der Hansestadt. Mäurer sieht darin einen wichtigen Schritt hin zur Reduzierung von Suchtgefahr.
Der Bremer Senat ließ über seine Pressestelle nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mitteilen, dass gerade Kinder und Jugendliche empfänglich für Werbung seien und vor den Suchtgefahren des Glücksspiels besonderen Schutz benötigen. Geäußert wurde auch, dass die Bremer Regierung weitere Einschränkungen bezüglich der Werbung für Sportwetten anstreben dürfe. Konkrete Pläne hierzu sind bisher nicht veröffentlicht.