Nicht-Einhaltung des Mindestabstands – Spielhallen Betreiber aus Baden-Württemberg darf trotzdem öffnen

Ein Betreiber einer Spielhalle aus Baden-Württemberg, genauer gesagt aus Karlsruhe, darf vorerst weiterhin öffnen, obwohl die Schließung angeordnet war. Der Grund für die Schließung ist, dass der Mindestabstand nicht eingehalten worden ist. Der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat allerdings beschlossen, dass der Weiterbetrieb der besagten Spielhalle vorerst möglich ist.

Beim Losverfahren verloren

Der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg begründet die Entscheidung, dass der Betreiber der Spielhalle vorerst weiterhin öffnen darf damit, dass die Existenz bedroht sei. Darüber hinaus sei die Gefahr für die Stadt Karlsruhe bei dem Weiterbetrieb der Spielhalle nicht schwerwiegend genug.

Obwohl sich die Spielhalle in der Nähe von einigen Gymnasien sowie anderer Spielhallen befindet und der Betreiber der Spielhalle das Losverfahren verloren hat sowie gegen dieses Losverfahren geklagt und verloren hat, darf diese zunächst weiterhin offen bleiben.

Landesglücksspielgesetz von Baden-Württemberg

Im Zuge der Neuauflage des Glücksspielstaatsvertrags aus dem Jahr 2021 wurde auch das Landesglücksspielgesetz von Baden-Württemberg angepasst. Hier gilt ein Mindestabstand von 500 Metern von Spielhallen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Die Glücksspielbranche forderte aber eine Überarbeitung des geltenden Gesetzes, da viele Betreiber von Spielhallen dadurch in ihrer Existenz bedroht sind. Hierzu wurde im Übrigen eine Petition mit über 22.000 Unterschriften bei Landtag von Baden-Württemberg eingereicht.

Spielhallen zunächst nur geduldet

Der Verfassungsgerichtshof in Stuttgart hat, obwohl die Schließung der besagten Spielhalle beschlossen war, den Weiterbetrieb zunächst nur geduldet. Im Urteil heißt es, dass der Betreiber der Spielhalle monatlichen Verpflichtungen nachkommen muss, welche zwar aus dem Vermögen gezahlt werden können, aber auf Dauer die Existenz enorm bedroht, sollte ein Weiterbetrieb nicht gegeben sei.

Aufgrund dessen und das der Weiterbetrieb keine gravierende Gefährdung des Gemeindewohls darstellt, darf die Spielhalle vorerst offen bleiben. Hinzu kommt, dass die Spielhalle seit vielen Jahren an diesem Standort betrieben wird. Der Weiterbetrieb ist allerdings nur die Zeit des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gesichert.

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Holger Blaschke Verfasst von Holger Blaschke